Entwurf
Stand 30.06.2000
Polizeiverordnung
des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum
über das Halten gefährlicher Hunde
Vom ....
Auf Grund von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 13 Satz 1 sowie § 66 Abs. 1 des Polizeigesetzes in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S.1, ber. S.596, 1993
S.155) wird verordnet:§ 1Kampfhunde
(1) Kampfhunde im Sinne dieser Verordnung sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer
(2) Die Eigenschaft als Kampfhund wird aufgrund rassespezifischer Merkmale bei Hunden der folgenden Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist:
- Pit Bull Terrier
- American Staffordshire Terrier
- Bullterrier.
(3) Die Eigenschaft als Kampfhund kann im Einzelfall insbesondere bei Hunden der folgenden Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen als den von Absatz 2 erfassten Hunden vorliegen, wenn Anhaltspunkte auf eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren hinweisen:
- Bullmastiff
- Staffordshire Bullterrier
- Dogo Argentino
- Bordeaux Dogge
- Fila Brasileiro
- Mastin Espanol
- Mastino Napoletano
-Mastiff
- Tosa Inu.
§ 2
Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten
Hunde, die, ohne Kampfhunde gemäß § 1 zu sein, aufgrund ihres Verhaltens die
Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von
Menschen oder Tieren besteht. Gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde, die
1. bissig sind,
2. in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere anspringen oder
§ 3
(1) Das Halten eines Kampfhundes bedarf der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt.
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse
(3) Wird eine Erlaubnis nach Absatz 2 nicht erteilt, hat die Ortspolizeibehörde die zur Abwendung
(4) Wer zum (... Zeitpunkt des Inkrafttretens) Kampfhunde hält, bedarf für die Haltung dieser
nach Inkrafttreten) geboren wurden.§4
(1) Kampfhunde sowie die sonstigen in §§ 1 und 2 genannten Hunde sind so zu halten
(2) Kampfhunde und gefährliche Hunde dürfen außerhalb des befriedeten Besitztums nur
Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, dass der Hund sicher geführt(3) Außerhalb des befriedeten Besitztums sind Kampfhunde sowie die sonstigen in §§ 1
Beißen verhindernden Maulkorb tragen.(4) Ausnahmen von Absatz 3 können im Einzelfall von der Ortspolizeibehörde zugelassen
(5) Wer die Haltung eines Kampfhundes oder eines gefährlichen Hundes aufgibt, hat Namen
und Anschrift des neuen Besitzers unverzüglich der bisher zuständigen Ortspolizeibehörde§ 5
(1) Kampfhunde im Sinne von § 1 dürfen nicht gezüchtet oder gekreuzt werden; sie dürfen
(2) Wer Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber
soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt. Die Erlaubnis darf nicht erteilt werden(3) Wer zum (... Zeitpunkt Inkrafttreten der Verordnung) Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten
§ 6
weitere Maßnahmen
(1) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum, Besitz oder die öffentliche
(2) Weitergehende Verordnungen nachgeordneter allgemeiner Polizeibehörden bleiben
(3) Zum Schutz der in Absatz 1 genannten Rechtsgüter können die Ortspolizeibehörden
weitere Maßnahmen zur Haltung von Hunden treffen. Die Anwendbarkeit des Polizeigesetzes§ 7
Diese Verordnung gilt nicht für Diensthunde des Polizeivollzugsdienstes und von Gemeindevollzugsbediensteten,
soweit diese im Rahmen ihrer Zweckbestimmung ausgebildet oder gehalten werden..§ 8
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 des Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
§ 9
Diese Verordnung tritt am ... in Kraft. Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung des Ministeriums