Bayrische " Kampfhund -
Verordnung "
Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt
Nr.14/1992
Verordnung über Hunde mit gesteigerter
Aggressivität und Gefährlichkeit
Vom 10. Juli 1992
Auf Grund von Art 37 Abs.1 Satz 2 Halbsatz 2 des Landesstraf- und
Verordnungsgesetzes - LStVG - (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 10. Juni 1992 (GVBl S.152), erlässt das Bayerische Staatsministerium des
Innern folgende Verordnung:
§1
(1) Bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen
untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde stets
vermutet:
- Pit-Bull
- Bandog
- American
Staffordshire Terrier
-
Staffordshire Bullterrier
- Tosa-Inu
(2) Bei den folgenden Rassen von Hunden
wird die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde
für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte
Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren
aufweisen:
- Bullmastiff
- Bullterrier
- Dog
Argentino
- Dogue de
Bordeaux
- Fila Brasiléiro
- Mastiff
- Mastin
Espanol
- Mastino
Napoletano
- Rhodesian
Ridgeback. Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander
oder mit anderen als den von Absatz 1 erfassten Hunden.
(3) Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im
Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität
oder Gefährlichkeit ergeben.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. August 1992 in Kraft.
München, den 10. Juli 1992