Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales und Frauen, Berlin
Berliner Hundeverordnung - Leseexemplar
Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin (HundeVO
Bln)
vom 05.11.1998 (GVBl. S. 326, 370)
geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2000
(GVBl. S. 365)
Aufgrund der §§ 55 und 57 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Mai
1999 (GVBl. S. 164), und aufgrund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren
und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), zuletzt geändert durch Artikel
II § 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. April 1996 (GVBl. S. 126), wird verordnet:
Artikel I
Änderung der Verordnung
über das Halten von Hunden in Berlin
Abschnitt I
Hunde
§ 1 Halten und Führen von Hunden
(1) Ein eingefriedetes Besitztum, auf dem ein Hund gehalten wird, muss gegen ein
unbeabsichtigtes Entweichen des Hundes angemessen gesichert sein.
(2) Außerhalb eines eingefriedeten Besitztums müssen Hunde ein Halsband mit
Namen und Anschrift des Halters tragen.
(3) Hunde dürfen außerhalb des eingefriedeten Besitztums nicht unbeaufsichtigt
sein. Wer Hunde außerhalb des eingefriedeten Besitztums führt, muss die Gewähr
dafür bieten, dass Menschen, Tiere oder Sachen durch den Hund nicht gefährdet
werden.
(4) Hunde dürfen nicht
- auf Kinderspielplätze,
- auf Liegewiesen, die als solche gekennzeichnet sind,
und
- in Badeanstalten sowie an als solche gekennzeichnete öffentliche
Badestellenmitgenommen werden.
Darüber hinausgehende Regelungen bleiben unberührt.
§ 2 Leinenpflicht
Hunde sind
- in Treppenhäusern oder sonstigen von der
Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen und auf Zuwegen von
Mehrfamilienhäusern,
- bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen,
Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
- in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen,
- in Waldflächen, die nicht an den Zugangswegen durch
besondere Schilder ausdrücklich als dafür freigegeben gekennzeichnet sind
(Hundeauslaufgebiete), und
- in öffentlichen Verkehrsmitteln
an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen. Die
Leine muss so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden kann.
Abschnitt II
Gefährliche Hunde
§ 3 Gefährliche Hunde
(1) Hunde folgender Rassen oder Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen
untereinander oder mit anderen Hunden sind aufgrund rassespezifischer Merkmale
gefährlich:
- Pit-Bull
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Bullterrier
- Tosa Inu
- Bullmastiff
- Dogo Argentino
- Dogue de Bordeaux
- Fila Brasileiro
- Mastin Espanol
- Mastino Napoletano
- Mastiff
(2) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten darüber hinaus
Hunde, die
- wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen
angesprungen haben,
- wiederholt Wild, Vieh, Katzen oder Hunde gehetzt oder
gerissen haben,
- sich gegenüber Mensch oder Tier als bissig erwiesen
haben,
- auf Angriffslust oder über das natürliche Maß
hinausgehende Kampfbereitschaft, Schärfe oder andere in der Wirkung
gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet oder trainiert wurden.
§ 4 Führen gefährlicher Hunde
(1) Außerhalb des eingefriedeten Besitztums dürfen gefährliche Hunde nur vom
Halter des Hundes oder einer anderen sachkundigen Person nach § 5 Abs. 4 Satz 1
geführt werden. Sie sind dabei an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen.
Gefährliche Hunde nach § 3 müssen außerhalb des eingefriedeten Besitztums
stets einen beißsicheren Maulkorb tragen.
(2) Die Anleinpflicht nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht in Hundeauslaufgebieten,
wenn der Hund einen beißsicheren Maulkorb trägt.
§ 5 Zuverlässigkeit und Sachkundenachweis
(1) Wer einen gefährlichen Hund hält oder außerhalb eines eingefriedeten
Besitztums führt, muss über die dafür erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 besitzen nicht
Personen, die insbesondere wegen
- einer vorsätzlichen Straftat mit Gewaltanwendung gegenüber
Menschen, insbesondere wegen Raubes, Nötigung, Vergewaltigung, Zuhälterei,
Land- oder Hausfriedensbruchs oder Widerstandes gegen die Staatsgewalt,
- einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das
Bundesjagdgesetz oder das Waffengesetz
rechtskräftig verurteilt worden sind und wenn seit dem
Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht
verstrichen sind.
(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel auch nicht
Personen, die
- alkoholkrank oder rauschmittelsüchtig sind oder
- trotz Aufforderung gegenüber der zuständigen Behörde
die erforderliche Sachkunde zur Führung eines gefährlichen Hundes nicht
nachweisen.
(4) Sachkundig im Sinne des Absatzes 3 Nr. 2 ist eine
Person, die über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen
Hund jederzeit so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für
Menschen, Tiere oder Sachen ausgeht. Eine Ausbildung zum Diensthundeführer von
Bundes - oder Landesbehörden wird von der zuständigen Behörde als Nachweis
der Sachkunde anerkannt.
(5) Über die nachgewiesene Sachkunde wird eine Sachkundebescheinigung erteilt.
(6) Eine in einem anderen Bundesland erworbene, gleichwertige
Sachkundebescheinigung gilt als Sachkundebescheinigung im Sinne des Absatzes 5.
§ 5 a Anzeige- und Kennzeichnungspflicht
(1) Wer einen Hund nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 hält, muss der zuständigen
Behörde unverzüglich unter Nachweis seiner Personalien die Haltung sowie Rasse
und Alter des Hundes anzeigen. Über die Anzeige erteilt die zuständige Behörde
eine Bescheinigung.
(2) Innerhalb von acht Wochen nach der Anzeige hat der Halter der zuständigen
Behörde
- ein Führungszeugnis,
- einen Nachweis seiner Sachkunde sowie
- einen Nachweis, dass der Hund keine über das natürliche
Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine
andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Menschen oder
Tieren ausweist, beizubringen.
(3) Nach Vorlage der beizubringenden Unterlagen und wenn
keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von der Haltung des Hundes eine
Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht, erteilt die
zuständige Behörde eine Plakette. Liegen die Voraussetzungen für die
Erteilung der Plakette nicht vor, untersagt die zuständige Behörde die Haltung
des Hundes und ordnet seine Sicherstellung an. Die Plakette ist grün, kreisförmig
und weist einen Durchmesser von 4 cm auf.
(
4) Die Plakette ist am Halsband des Hundes zu befestigen, wenn der Hund außerhalb
des eingefriedeten Besitztums geführt wird.
Bis zur Erteilung der Plakette hat der Führer des Hundes die Bescheinigung
über die Anzeige nach Absatz 1 mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
§ 6 Auflagen und Maßnahmen
(1) Bei Auffälligkeit eines Hundes im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 kann
die zuständige Behörde dem Halter Auflagen für das Halten seines Hundes
machen; insbesondere Leinen- oder Maulkorbzwang oder Leinen- und Maulkorbzwang
anordnen sowie ihn verpflichten, den Nachweis der Sachkunde zum Führen eines
gefährlichen Hundes zu erbringen.
(2) Hat der Hund einem Menschen oder einem Tier schwere Verletzungen zugefügt,
kann die zuständige Behörde die Sicherstellung und/ oder Tötung des Hundes
anordnen.
§ 7 Haltungsuntersagung, Einziehung und Tötung von Hunden
Die zuständige Behörde hat die Haltung eines gefährlichen Hundes zu
untersagen oder die Einziehung oder Tötung eines gefährlichen Hundes
anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Haltung des
Hundes eine Gefährdung für Menschen oder Tieren ausgeht. Dies ist insbesondere
anzunehmen, wenn
- der Hund von einer Person gehalten wird, die nach § 5
Abs. 1 nicht die erforderliche Zuverlässigkeit für den Umgang mit gefährlichen
Hunden besitzt,
- der Halter nicht den nach § 10 Abs. 5 erforderlichen
Sachkundenachweis zum Führen eines gefährlichen Hundes besitzt oder
- der Halter entgegen § 8 Hunde ausgebildet, gezüchtet
oder erworben hat.
§ 8 Abrichten und Züchten von Hunden
(1) Das Abrichten zu Hunden nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ist verboten. Bei der
Aufzucht und Ausbildung eines Hundes ist insbesondere auf die Heranbildung eines
für Mensch und Tier sozialverträglichen, dem Halter jederzeit Folge leistenden
Hundes hinzuwirken.
(2) Die Zucht, das Inverkehrbringen und der Erwerb von Hunden nach § 3 Abs.
2 Nr. 4 ist verboten. Die Zucht mit Hunden nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5
ist verboten. Bei der Zucht von Hunden ist eine größtmögliche Vielfalt
genetischer Verhaltensmerkmale anstelle einer selektiven Steigerung genetischer
Aggressionsmerkmale sicherzustellen.
Abschnitt III
Schlussvorschriften
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 1 Abs. 2 einem Hund das vorgeschriebene
Halsband nicht anlegt,
- entgegen § 1 Abs. 3 einen Hund unbeaufsichtigt lässt
oder nicht die erforderliche Gewähr zur gefahrlosen Führung des Hundes
bietet,
- entgegen § 1 Abs. 4 einen Hund an die genannten Orte
mitnimmt,
- entgegen § 2 einen Hund zu den bezeichneten Anlässen
oder an den genannten Orten nicht an der vorgeschriebenen Leine führt,
- entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 einen gefährlichen Hund außerhalb
des eingefriedeten Besitztums nicht an der vorgeschriebenen Leine führt,
- entgegen § 4 Abs. 1 Satz 3 einen gefährlichen Hund
nicht mit einem beißsicheren Maulkorb führt,
- entgegen § 5 Abs. 1 einen gefährlichen Hund hält
oder außerhalb eines eingefriedeten Besitztums führt, obwohl er die
erforderliche Zuverlässigkeit für das Halten eines Hundes nicht besitzt,
- entgegen § 5 a Abs. 1 die Haltung eines Hundes nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 nicht unverzüglich der zuständigen Behörde
anzeigt,
- entgegen § 5 a Abs. 2 die genannten Unterlagen
nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beibringt,
- entgegen § 5 a Abs. 4 einen gefährlichen Hund ohne
die erforderliche Plakette oder ohne Mitführen der Bescheinigung über die
Anzeige nach § 5 a Abs. 1 führt,
- entgegen § 6 Auflagen der zuständigen Behörde nicht
nachkommt,
- entgegen einer Untersagung nach § 7 einen gefährlichen
Hund hält,
- entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund auf Angriffslust oder
über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe
abrichtet,
- entgegen § 8 Abs. 2 einen Hund auf Angriffslust oder
über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe
oder andere in der Wirkung gleichstehende Merkmale züchtet,
- entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 mit Hunden nach § 3
Abs. 1 Nr. 1 bis 5 züchtet,
- entgegen § 8 Abs. 1 und 2 einen abgerichteten oder gezüchteten
Hund in den Verkehr bringt oder erwirbt,
- entgegen § 10 Abs. 5 die Anzeige nicht oder nicht
rechtzeitig vornimmt.
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu
10.000 DM geahndet werden. Außerdem kann die Einziehung des Hundes angeordnet
werden.
§ 10 Ausnahmeregelungen und Übergangsvorschrift
(1) Diese Verordnung gilt nicht für Diensthunde der Polizei, des Grenzschutzes,
des Zolls, der Bundeswehr, der Rettungsdienste und des Katastrophenschutzes
sowie für geprüfte Schutzhunde im Einsatz bei Wach- oder Ordnerdiensten.
(2) § 1 Abs. 4 gilt nicht für Blindenführ- und Behindertenbegleithunde.
(3) § 2 Nr. 3 und 4 gilt nicht für Jagdhunde bei jagdlicher Verwendung. § 3
Nr. 2 gilt nicht für Jagdhunde, soweit das Hetzen nach den Grundsätzen einer
weidgerechten Jagdausübung erforderlich ist.
(4) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von § 2 erteilen, wenn
im Einzelfall Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
(5) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ersten Verordnung zur Änderung
der Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin vom 4. Juli 2000. (GVBl. S.
365) einen gefährlichen Hund im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 hält, hat
die Anzeige nach § 5 a Abs. 1 innerhalb von acht Wochen nach Inkrafttreten der
genannten Verordnung vorzunehmen.
Artikel II
Änderung der Verordnung über die
Erhebung von Gebühren im
Gesundheits- und Sozialwesen
In Abschnitt III der Anlage zur Verordnung über die Erhebung von Gebühren
im Gesundheits- und Sozialwesen vom 28. Juni 1988 (GVBl. S. 1087), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 24. November 1998 (GVBl. S. 350), werden folgende
Tarifstellen eingefügt:
"38047" Erteilung der Bescheinigung über die Anzeige nach § 5 a
Abs. 1 der Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin 60
"38048" Erteilung der Plakette nach § 5 a Abs. 3 der Verordnung über
das Halten von Hunden in Berlin 100 - 350
Artikel III
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.