Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von gefährlichen
Hunden
(Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde)
Vom 15. August 2000
Auf Grund des § 72 Abs. 1 des Hessischen
Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 31. März
1994 (GVBl. I S. 174, 284), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2000 (GVBl.
I S. 278), wird für das Land Hessen verordnet:
§
1
Halten
und Führen von Hunden
(1) Hunde sind so zu halten und zu führen,
dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren
ausgeht.
(2) Wer außerhalb des eingefriedeten
Besitztums der Halterin oder des Halters einen Hund führt oder laufen lässt,
hat diesem ein Halsband anzulegen, auf dem oder an dem Name und Anschrift der
Halterin oder des Halters anzugeben sind; besteht ein Telefonanschluss, ist auch
die Telefonnummer anzugeben.
(3) Gefährliche Hunde darf nur halten,
wer über eine Erlaubnis nach § 14 verfügt, insbesondere die notwendige
Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt sowie das 18. Lebensjahr vollendet hat;
§ 14 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt.
(4) Die zuständige Behörde kann
jedermann das Halten und Führen von Hunden dauerhaft untersagen, wenn Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, dass davon eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von
Menschen oder Tieren ausgeht.
§
2
Gefährliche
Hunde
(1) Gefährlich sind Hunde, bei denen auf
Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht eine gesteigerte Aggressivität und
Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren anzunehmen ist. Bei den
folgenden Rassen und Gruppen von gefährlichen Hunden sowie deren Kreuzungen
untereinander oder mit anderen Hunden werden die in Satz 1 genannten
Eigenschaften
(2) Gefährlich sind auch die Hunde, die
§ 3
Sachkunde
(1) Sachkundig ist eine Person, die über
die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen Hund nach § 2 so zu halten und
zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen
oder Tieren ausgeht. Der Nachweis der Sachkunde ist durch eine
Sachkundebescheinigung eines geeigneten Sachverständigen oder einer geeigneten
sachverständigen Stelle zu erbringen.
(2) Die Sachkundebescheinigung gilt
jeweils nur in Verbindung mit dem Hund nach § 2, für den sie erworben worden
ist.
(3) Die in einem anderen Land erworbene
Sachkundebescheinigung kann von der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn
sie den in Hessen gestellten Anforderungen entspricht. Die im Inland bestandene
Jägerprüfung oder die Anerkennung als behördlicher Diensthundeführer gelten
als Nachweis der erforderlichen Sachkunde.
§
4
Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit
besitzt in der Regel nicht, wer
rechtskräftig verurteilt worden ist und
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch
nicht vergangen sind. In die Frist wird nicht die Zeit eingerechnet, die auf behördliche
Anordnung wegen einer Straftat im Sinne des Satzes 1 in einer Anstalt verbracht
worden ist.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit
besitzt in der Regel auch nicht, wer
(3) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist
ein Führungszeugnis vorzulegen. Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die
Zuverlässigkeit im Sinne des Abs. 2 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige
Behörde von Halterin, Halter oder Aufsichtsperson ein amts- oder fachärztliches
Gutachten verlangen.
§
5
Führen
eines gefährlichen Hundes
(1) Einen gefährlichen Hund darf außerhalb
des eingefriedeten Besitztums nur führen, wer
(2) Gefährliche Hunde dürfen nur einzeln
geführt werden.
(3) Die Halterin, der Halter oder eine
Aufsichtsperson im Sinne von Abs. 1 darf einen gefährlichen Hund außerhalb des
eingefriedeten Besitztums keiner Person überlassen, die die Voraussetzungen des
Abs. 1 nicht erfüllt.
§ 6
Leinen-
und Maulkorbzwang
(1) Wer einen gefährlichen Hund außerhalb
des befriedeten Besitztums oder der Wohnung der Halterin oder des Halters laufen
lässt, hat diesen an der Leine zu führen. Leine, Halsband und Halskette müssen
so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden kann. Die Leine darf
nur so lang sein, dass keine Gefahr von dem Hund ausgehen kann, höchstens
jedoch zwei Meter. Satz 1 gilt nicht für Gebiete, die von den Gemeinden als
Freilaufgebiete für gefährliche Hunde ausgewiesen sind und nicht für Hundeübungsplätze.
(2) An der Leine zu führen sind ferner
alle Hunde, die mitgeführt werden
(3) Wer einen gefährlichen Hund nach § 2
Abs. 1 Nr. 1, der älter als neun Monate ist, außerhalb seiner Wohnung oder
seines eingefriedeten Besitztums führt, hat diesem eine Vorrichtung anzulegen,
die das Beißen zuverlässig verhindert; für andere gefährliche Hunde kann die
zuständige Behörde das Tragen einer solchen Vorrichtung anordnen.
(4) Die Erlaubnis der zuständigen Behörde
nach § 13 ist mitzuführen. Die Person, die den Hund führt, aber nicht
auch Halterin oder Halter ist, hat zusätzlich ihre Sachkundebescheinigung
mitzuführen.
(5) Für Diensthunde von Behörden und
Rettungshunde besteht während ihres Einsatzes oder ihrer Ausbildung kein
Leinen- und Maulkorbzwang. Für anerkannte Blindenhunde kann auf Antrag der
Halterin oder des Halters eine Ausnahme vom Leinen- und Maulkorbzwang gemacht
werden.
§
7
Sicherung
von Grundstücken und Wohnungen
(1) Grundstücke und Zwinger, auf und in
denen ein gefährlicher Hund gehalten wird, sind so einzuzäunen und zu sichern,
dass Personen außerhalb dieser Grundstücke und Zwinger nicht gefährdet werden
können, insbesondere ein Entweichen des Hundes ausgeschlossen ist. Gleiches
gilt für Wohnungen, wenn ein gefährlicher Hund in einer Wohnung gehalten wird.
(2) Alle Zugänge zu dem befriedeten
Besitztum oder der Wohnung sind mit deutlich sichtbarem Warnschild in
Signalfarbe mit der Aufschrift "Vorsicht Hund!" zu versehen.
§
8
Ausbildung
von Hunden
(1) Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel
einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder
Tieren auszubilden. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag der Halterin oder des
Halters die zuständige Behörde nach Maßgabe des Abs. 2.
(2) Die Erlaubnis darf nicht erteilt
werden für die Ausbildung von Hunden nach § 2 Abs. 1. Ansonsten kann sie
erteilt werden, wenn
§
9
Kennzeichnung
Hunde nach § 2 Abs. 1 sind mit einer zur
Identifizierung geeigneten, elektronisch lesbaren Marke (Chip) unveränderlich
zu kennzeichnen.
§
10
Unfruchtbarmachung
Die Halterin oder der Halter eines
fortpflanzungsfähigen Hundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 hat die
fachgerechte, endgültige Unfruchtbarmachung unverzüglich zu veranlassen,
soweit nicht nachgewiesen wird, dass aus tiermedizinischen Gründen hiervon
abzusehen ist. In diesem Fall ist die Unfruchtbarmachung durch andere geeignete
Maßnahmen durchzuführen. Die Unfruchtbarkeit ist durch eine Bescheinigung
einer Tierärztin oder eines Tierarztes zu belegen.
§
11
Sicherstellung
und Tötung von Hunden
(1) Die zuständige Behörde kann die
Sicherstellung sowie die Verwahrung nach §§ 40 und 41 des Hessischen Gesetzes
über die öffentliche Sicherheit und Ordnung anordnen, wenn die nach dieser
Verordnung bestehenden Verbote oder Gebote nicht eingehalten werden oder den
Anordnungen oder Auflagen der zuständigen Behörde nicht nachgekommen wird. §
12 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Die zuständige Behörde kann die Tötung
eines gefährlichen Hundes anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass von dem Hund eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder
Tieren ausgeht. Die Tötung ist anzuordnen, wenn der Hund einen Menschen getötet
oder ernstlich verletzt hat.
§
12
Abgabeverbot
für gefährliche Hunde
Handel, Erwerb sowie die Abgabe von gefährlichen
Hunden nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 sind verboten, so weit das Bundesrecht
nichts anderes vorschreibt. Zulässig bleibt die Abgabe an und die Annahme eines
gefährlichen Hundes durch Tierheime in gemeinnütziger oder öffentlicher Trägerschaft
sowie an Personen, die für diesen eine Erlaubnis nach § 14 Abs. 1 erhalten können.
§ 42 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und
Ordnung gilt entsprechend.
§
13
Erlaubnis
für das Halten gefährlicher Hunde
Wer einen Hund im Sinne des § 2 halten
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, so weit das Bundesrecht
nichts anderes vorschreibt. Die Erlaubnispflicht gilt nicht für die Haltung von
Diensthunden von Behörden.
§
14
Erteilung
der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen
Hundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 darf nur erteilt werden, wenn
Versagungsgründe aus anderen Vorschriften
bleiben unberührt. Ein besonderes Interesse nach Abs. 1 Nr. 1 kann insbesondere
dann vorliegen, wenn der gefährliche Hund bereits vor dem 15. Juli 2000 von der
antragstellenden Person gehalten und die Erlaubnis bis zum 15. August 2000
beantragt wurde. Die Erlaubnis ist auf zwei Jahre zu befristen.
(2) Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen
Hundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 darf nur erteilt werden, wenn der Nachweis
durch eine Begutachtung des Hundes (Wesensprüfung) durch einen geeigneten
Sachverständigen oder eine geeignete sachverständige Stelle erbracht wird,
dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber
Menschen oder Tieren aufweist. Weiterhin müssen die in Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und 9
genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Für Hunde, die vor dem 15. Juli 2000
gehalten wurden, kann die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn sie bis zum 15.
August 2000 beantragt wurde. Von diesem Erfordernis kann die zuständige Behörde
insbesondere dann absehen, wenn ein besonderes Interesse an der Haltung des
Hundes nachgewiesen wird. Die Erlaubnis ist auf zwei Jahre zu befristen.
(3) Erlangt die Behörde Kenntnis von der
Gefährlichkeit eines Hundes nach § 2 Abs. 2, erteilt sie eine befristete
Erlaubnis zum Halten des Hundes, sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 4 bis
7 und 9 erfüllt sind und keine Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit der
Halterin oder des Halters bestehen. Von dem Erfordernis der Nr. 9 kann sie im
Einzelfall absehen. Die Erlaubnis kann unbefristet erteilt werden, wenn die
Halterin oder der Halter innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten
Frist nachweist, dass auch die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8
vorliegen. In diesem Fall gilt der Hund nicht mehr als gefährlich.
(4) Der Nachweis der Sachkunde und der
Unfruchtbarkeit muss erst erbracht werden, wenn der Hund ausgewachsen ist. Eine
Begutachtung muss erst vorgenommen werden, wenn der Hund fünfzehn Monate alt
ist, soweit er nicht vorher auffällig geworden ist oder einer Aggressionszucht
entstammt. Bis dahin kann jeweils eine befristete Erlaubnis erteilt
werden, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
(5) Eine auf Grund bisherigen Rechts
erteilte Erlaubnis erlischt ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung, so
weit sie nicht für einen darüber hinausgehenden Zeitraum befristet wurde. Für
bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung gehaltene gefährliche Hunde ist eine
Haftpflichtversicherung innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten
abzuschließen und nachzuweisen.
§
15
Mitwirkungs-
und Mitteilungspflichten
(1) Erhält die Halterin oder der Halter
Kenntnis davon, dass es sich um einen Hund nach § 2 handeln könnte, hat sie
oder er der zuständigen Behörde dies unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die Halterin oder der Halter sind
verpflichtet, die nach dieser Verordnung erforderlichen Feststellungen und
Begutachtungen zuzulassen und alle dafür notwendigen Unterlagen und
Bescheinigungen vorzulegen sowie alle für die Durchführung eines Erlaubnis-,
Untersagungs- oder Sicherstellungsverfahrens erforderlichen Daten an die zuständige
Behörde und die zur Sachverhaltsermittlung eingeschalteten Sachverständigen
oder sachverständigen Stellen zu übermitteln.
(3) Wer einen Hund nach § 2 veräußert
oder abgibt, hat dem Erwerber oder dem Annehmenden mitzuteilen, dass es sich um
einen solchen Hund handelt.
(4) Der zuständigen Behörde sind
innerhalb einer Woche anzuzeigen:
(5) Die bisher zuständige Behörde hat
die neu zuständige Behörde über die Sachverhalte nach Abs. 2 unter Angabe der
Namen der Halterinnen und Halter der Hunde zu unterrichten.
(6) Die zuständige Behörde teilt der für
die Erhebung der Hundesteuer zuständigen Stelle innerhalb der Gemeinde Namen
und Anschriften von Halterinnen und Halter von Hunden nach § 2 mit.
§
16
Zuständigkeit
Zuständige Behörde für die Durchführung
dieser Verordnung sind die Bürgermeister (Oberbürgermeister) als örtliche
Ordnungsbehörden.
§ 17
Geltungsbereich
Die für die Haltung und Ausbildung
geltenden Vorschriften dieser Verordnung finden nur auf Hunde Anwendung, die an
einem Ort in Hessen gehalten oder ausgebildet werden.
§ 18
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs.
1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77
Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit
einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
§
19
Aufhebung
bisherigen Rechts
Die Gefahrenabwehrverordnung über das
Halten von Hunden vom 15. August 1997 (GVBl. I S. 279) und die
Gefahrenabwehrverordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit
vom 5. Juli 2000 (GVBl. I. 355) werden aufgehoben.
§ 20
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. August 2005 außer
Kraft.
Wiesbaden,
den 15. August 2000
gez.
Bouffier
Der
Hessische Minister
des
Innern und für Sport