Gefahrenabwehrverordnung Gefährliche Hunde vom 30.06.00
Aufgrund
des § 1 Abs. 1 und der §§ 27 und 38 Nr. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes
(POG) in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595), zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. November 1999 (GVBl. S. 407), BS 2012-1,
wird von dem Ministerium des Innern und für Sport und aufgrund des § 3 Abs. 3
Satz 2 und 3 des Heilberufsgesetzes vom 20. Oktober 1978 (GVBl. S. 649; 1979 S.
22), zuletzt geändert durch Artikel 65 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl.
S. 325), BS 2122-1, wird hinsichtlich des § 3 Abs. 3 Satz 1 und des § 11 Abs.
1 auch von dem Ministerium für Umwelt und Forsten im Benehmen mit der
Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz
für das Land Rheinland-Pfalz verordnet:
§ 1
Gefährliche Hunde
(1) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten:
1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
2. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen
oder reißen,
3. Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen
haben, und
4. Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft,
Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft
entwickelt haben.
(2) Hunde der Rassen Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier und
Staffordshire Bullterrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen abstammen,
sind gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1.
§ 2
Zucht- und Handelsverbot, Unfruchtbarmachung
(1) Die Zucht, die Vermehrung und der Handel mit gefährlichen Hunden sind
verboten.
(2) Die örtliche Ordnungsbehörde soll die Unfruchtbarmachung eines gefährlichen
Hundes anordnen, wenn die Gefahr der Heranbildung gefährlicher Nachkommen
besteht.
(3) Hunde dürfen nicht durch Zuchtauswahl, Ausbildung oder Haltung zu gefährlichen
Hunden herangebildet werden.
§ 3
Haltung gefährlicher Hunde
(1) Wer einen gefährlichen Hund halten will, bedarf der Erlaubnis der örtlichen
Ordnungsbehörde. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn
1. ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes besteht,
2. die antragstellende Person die zur Haltung eines gefährlichen Hundes
erforderliche Sachkunde besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat und
3. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person
die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit nicht
besitzt.
(2) Ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes kann
insbesondere vorliegen, wenn diese der Bewachung eines gefährdeten Besitztums
dient.
(3) Der Nachweis der zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderlichen
Sachkunde wird durch die Bescheinigung einer von der Landestierärztekammer
Rheinland-Pfalz benannten sachverständigen Person oder Stelle über eine nach
den Prüfungsstandards der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz erfolgreich
abgelegte Sachkundeprüfung erbracht. Er gilt für die Halterin oder den Halter
nur in Verbindung mit dem Hund, mit dem die Sachkundeprüfung abgelegt worden
ist, und nur für einen Zeitraum von fünf Jahren.
(4) Die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit
besitzt in der Regel nicht, wer
1. wegen der vorsätzlichen Begehung einer Straftat oder mindestens zweimal
wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat rechtskräftig
verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten
Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2. trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach ist
oder
3. wiederholt gegen Bestimmungen in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5, § 2 Abs. 1
oder 3, § 4 oder § 5 verstoßen hat.
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit kann die Vorlage eines Führungszeugnisses
verlangt werden.
(5) Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass Menschen, Tiere und Sachen nicht
gefährdet werden. Sie sind insbesondere in sicherem Gewahrsam zu halten.
§ 4
Kennzeichnungs- und Mitteilungspflichten
(1) Gefährliche Hunde sind durch einen elektronisch lesbaren Chip dauerhaft und
unverwechselbar so zu kennzeichnen, dass ihre Identität und Gefährlichkeit
festgestellt werden kann. Die Kennzeichnung hat durch eine praktizierende Tierärztin
oder einen praktizierenden Tierarzt zu erfolgen. Die Halterin oder der Halter
des gefährlichen Hundes hat der örtlichen Ordnungsbehörde die Kennzeichnung
des gefährlichen Hundes durch eine Bescheinigung der Tierärztin oder des
Tierarztes, die oder der die Kennzeichnung vorgenommen hat, nachzuweisen. In der
Bescheinigung sind die auf dem Chip gespeicherten Daten anzugeben.
(2) Wer als Halterin oder Halter einen gefährlichen Hund einer anderen Person länger
als vier Wochen zur Obhut überlässt, hat unter Angabe des Namens und der
Anschrift dieser Person den dortigen Verbleib des Hundes unverzüglich der für
den Wohnsitz der Halterin oder des Halters zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde
mitzuteilen. Der gefährliche Hund darf nur einer Person zur Obhut überlassen
werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die erforderliche Zuverlässigkeit
besitzt; § 3 Abs. 4 gilt entsprechend. Die örtliche Ordnungsbehörde kann die
Überlassung untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dadurch
eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht.
(3) Das Abhandenkommen eines gefährlichen Hundes ist von der Halterin oder dem
Halter unverzüglich der örtlichen Ordnungsbehörde mitzuteilen.
§ 5
Führen gefährlicher Hunde
(1) Außerhalb des befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf
Zuwegen, in Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen, von der
Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen darf einen gefährlichen Hund nur führen,
wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, körperlich in der Lage ist, den Hund
sicher zu führen, und die zur Führung eines gefährlichen Hundes erforderliche
Zuverlässigkeit besitzt. § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Es ist unzulässig, einen gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten
Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern und
Fluren sowie in sonstigen, von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen
von einer Person führen zu lassen, die nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1
erfüllt.
(3) Eine Person darf nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führen.
(4) Außerhalb des befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf
Zuwegen, in Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen, von der
Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen sind gefährliche Hunde anzuleinen
und haben einen das Beißen verhindernden Maulkorb zu tragen.
(5) Die örtliche Ordnungsbehörde kann Ausnahmen vom Maulkorbzwang nach Absatz
4 zulassen, wenn im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit
nicht zu befürchten ist.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 37 Abs. 1 POG handelt, wer unerlaubt vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 1 eine Zucht oder einen Handel mit gefährlichen Hunden
betreibt oder eine Vermehrung nicht verhindert,
2. entgegen § 2 Abs. 3 einen Hund durch Zuchtauswahl, Ausbildung oder Haltung
zu einem gefährlichen Hund heranbildet,
3. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche
Erlaubnis hält,
4. entgegen § 3 Abs. 5 einen gefährlichen Hund nicht so hält, dass Menschen,
Tiere und Sachen nicht gefährdet werden,
5. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 3 als Halterin oder Halter die Kennzeichnung eines
gefährlichen Hundes nicht nachweist,
6. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 als Halterin oder Halter den Verbleib des gefährlichen
Hundes nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,
7. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 als Halterin oder Halter einen gefährlichen Hund
einer anderen Person zur Obhut überlässt, die noch nicht 18 Jahre alt ist oder
nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
8. entgegen § 4 Abs. 3 als Halterin oder Halter das Abhandenkommen des gefährlichen
Hun-des nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt,
9. entgegen § 5 Abs. 1 einen gefährlichen Hund führt, obwohl er noch nicht 18
Jahre alt oder dazu körperlich nicht in der Lage ist oder nicht die zur Führung
eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
10. entgegen § 5 Abs. 2 einen gefährlichen Hund von einer Person führen lässt,
die noch nicht 18 Jahre alt oder dazu körperlich nicht in der Lage ist oder
nicht die zur Führung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit
besitzt,
11. entgegen § 5 Abs. 3 mehrere gefährliche Hunde gleichzeitig führt oder
12. entgegen § 5 Abs. 4 einen gefährlichen Hund nicht anleint oder ohne einen
das Beißen verhindernden Maulkorb führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche
Mark geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist die örtliche Ordnungsbehörde.
§ 7
Widerruf der Erlaubnis, Zwangsmittel
(1) Die Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 kann von der örtlichen Ordnungsbehörde
jederzeit widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung
wegfallen.
(2) Die örtliche Ordnungsbehörde hat bei fortdauernden Verstößen gegen diese
Verordnung Zwangsmittel anzuwenden.
§ 8
Ausnahmen
Diensthunde des Bundes, des Landes und der kommunalen Gebietskörperschaften,
Herdengebrauchshunde und Jagdhunde dürfen abweichend von § 2 Abs. 3 mit dem
Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen
und Tieren ausgebildet werden, soweit dies für die jeweilige Zweckbestimmung
erforderlich ist. Für Herdengebrauchshunde und Jagdhunde gilt abweichend von §
3 Abs. 3 auch eine Bescheinigung über eine bestandene Jägerprüfung als
Sachkundenachweis; § 5 Abs. 3 und 4 gilt für diese Hunde nicht, soweit sie im
Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden. Die §§ 3 bis 5
finden auf Diensthunde des Bundes, des Landes und der kommunalen Gebietskörperschaften
keine Anwendung.
§ 9
Sonstige Vorschriften über das Halten und Führen von Hunden
Gefahrenabwehrverordnungen und sonstige allgemein verbindliche Vorschriften der
allgemeinen Ordnungsbehörden über das Halten und Führen von Hunden,
insbesondere im Hinblick auf Anleingebote bleiben unberührt, soweit sie nicht
gefährliche Hunde betreffen.
§ 10
Übergangsbestimmungen
(1) Abweichend von § 2 Abs. 1 sind die Zucht und der Handel mit dem bei
In-Kraft-Treten dieser Verordnung vorhandenen Bestand an gefährlichen Hunden
zulässig, wenn dieser Bestand binnen zwei Monaten nach In-Kraft-Treten dieser
Verordnung der örtlichen Ordnungsbehörde angezeigt und ihr die Kontrolle ermöglicht
wird.
(2) Personen, die beim In-Kraft-Treten dieser Verordnung einen gefährlichen
Hund halten, bedürfen abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 keiner Erlaubnis, wenn
sie der örtlichen Ordnungsbehörde binnen zwei Monaten nach In-Kraft-Treten
dieser Verordnung unter Angabe ihrer Personalien die Haltung, die Rasse und das
Alter schriftlich anzeigen. In den Fällen des Satzes 1 kann die örtliche
Ordnungsbehörde die Haltung untersagen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass die Halterin oder der Halter die zur Haltung eines gefährlichen
Hundes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, oder wenn nicht binnen vier
Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung die zur Haltung eines gefährlichen
Hundes erforderliche Sachkunde gemäß § 3 Abs. 3 nachgewiesen wird.
(3) Personen, die beim In-Kraft-Treten dieser Verordnung einen gefährlichen
Hund halten, haben diesen binnen zwei Monaten nach In-Kraft-Treten dieser
Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 kennzeichnen zu lassen und dies unverzüglich der
örtlichen Ordnungsbehörde nachzuweisen.
§ 11
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gefahrenabwehrverordnung – Gefährliche Hunde –
vom 13. September 1996 (GVBl. S. 364, BS 2012-1-10) außer Kraft.
Mainz, den 30. Juni 2000
Der Minister des Innern und für Sport
Walter Zuber
Die Ministerin für Umwelt
und Forsten
Klaudia Martini